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470 25 155

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. August 2025 (470 25 155)

Basel-Landschaft · 2025-06-30 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 384 lit. b StPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; OGer BE BK 23 181 vom 17. Mai 2023 E. 2). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In ihrer Strafanzeige vom 4. Juni 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der von ihr angezeigte Sachverhalt den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB erfüllen könnte. Da durch eine Irreführung der Rechtspflege nur das staatliche Justizwesen betroffen wäre, wäre die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer BE BK 2024 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Mit der vorliegenden Beschwerde erhebt sie den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege jedoch nicht mehr. Hingegen macht sie geltend, dass ein Strafverfahren gegen den Betreibungsbeamten B. , die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. , den Polizeigefreiten D. sowie den Untersuchungsbeauftragten E. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) durchzuführen sei. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BStGer BB.2016.372 vom 21. April 2017 E. 1.4.3 und 1.4.5). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht hauptsächlich, dass die angefochtene Verfügung weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und damit den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 StPO nicht genüge. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die amtlich registrierte Namensform „…“ zu verwenden. Die Zustellung der Verfügung an „Frau A. “ verletze die gesetzlichen Vorschriften von Art. 24 Abs. 4 ZStV, Art. 5 und Art. 6 lit. e und f RHG, Art. 6 Abs. 5 DSG und Art. 9 ZGB. In den schweizerischen Personen- und Einwohnerregistern sei jede Person eindeutig über die Kombination aus der amtlichen Schreibweise und die 13-stellige AHV-Nummer definiert. Eine Veränderung der Schreibweise verunmögliche die Personenidentifizierung. Demnach richte sich die angefochtene Verfügung an eine rechtlich nicht bestimmbare Person, und es liege daher ein schwerwiegender Eröffnungsfehler vor. Aufgrund dessen sei die Verfügung formell nichtig und entfalte keinerlei Rechtswirkungen. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Laut Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 StPO erhalten die Personen und Behörden, denen der Entscheid zuzustellen ist, diesen in Kopie. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 enthält eine eigenhändige Unterschrift der Ersten Staatsanwältin H. und des Untersuchungsbeauftragten I. . Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese Verfügung nicht eigenhändig unterzeichnet sei, ist daher zurückzuweisen. Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO sieht für verfahrenserledigende Entscheide wie eine Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass diese eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände enthalten muss. Die Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Die Parteien müssen daher namentlich unter Angabe ihrer vollständigen Personalien genannt werden (vgl. Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 5). Die Beschwerdeführerin wird in der hier zu beurteilenden Verfügung mit Vor- und Nachname sowie ihrer Adresse aufgeführt. Dies erlaubt zweifellos ihre Identifizierung, weshalb dem gesetzlichen Erfordernis der vorgenannten Vorschrift Genüge getan wurde. Bereits deshalb gehen die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Personenbezeichnung in der angefochtenen Verfügung fehl. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Allianzname kein amtlicher Name ist (BGE 120 III 60 E. 2a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Allianznamen aufführte. Im Übrigen besteht auch keine Vorschrift, wonach in einer Verfügung zuerst der Name der Partei und anschliessend durch ein Komma getrennt deren Vornamen anzugeben sind.

E. 3 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe, soweit sie der Auffassung sei, aufgrund einer Personenverwechslung werde zu Unrecht ein Strafverfahren gegen sie geführt, diesen Einwand im Rahmen der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung vorzubringen und sich dabei ordnungsgemäss auszuweisen. Ebenso habe sie ihren Antrag auf Durchführung der in ihrer Strafanzeige erwähnten Beweismassnahmen, nämlich der Auswertung von Fingerabdrücken und eines Abgleichs durch das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur endgültigen Klärung der fehlenden Identität, in der laufenden Untersuchung zu stellen. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Pflichten gehandelt hätten. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO seien die Strafbehörden verpflichtet, sämtliche für die Beurteilung einer Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Anhaltspunkte für ein unverhältnismässiges Vorgehen der beanzeigten Personen bestünden nicht. Demnach fehle es von vornherein an einem Anfangsverdacht, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde sinngemäss zusammengefasst vor, dass im vorliegenden Fall nicht nur die ursprünglich Beschuldigten (B. , C. , D. und E. ), sondern auch die Erste Staatsanwältin H. und der Untersuchungsbeauftragte I. ihre Amtspflichten verletzt hätten, indem sie entlastende Indizien (abweichende Fingerabdrücke, ärztlich belegtes Alibi) unbeachtet gelassen, die Akten formwidrig geführt (unübersichtliche Dossier-Nummerierung, fehlende Originalsignatur) sowie die Personenbezeichnung willkürlich vorgenommen hätten. Daraus ergebe sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs. Überdies habe die Staatsanwaltschaft sie trotz fehlender Verdachtsmomente als Beschuldigte eingestuft und damit gegen die Gesetzesvorschrift von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO (recte: Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) verstossen, wonach nur bei hinreichendem Tatverdacht ein Strafverfahren eröffnet werden dürfe. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und begründe den Verdacht des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber eröffnet sie nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die dafür erforderlichen Hinweise müssen erheblich und konkreter Natur sein; blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach ist eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGer 7B_87/2025 et al. vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). 4.2 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht auf andere Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen nach Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Darunter fällt jede unmittelbare Beschuldigung eines Nichtschuldigen zum Zweck der Strafverfolgung, sei es bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde oder bei einer anderen Amtsstelle, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Behörde weiterleitet (BGE 95 IV 17; BGer 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; BGer 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). 4.3 Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ein Missbrauch ist ebenso gegeben, wenn der Täter ein legitimes Ziel verfolgt, dabei aber unverhältnismässige Mittel anwendet (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 und 127 IV 209 E. 1a/aa und b; BGer 7B_118/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.2). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln, zumindest Eventualvorsatz und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). 4.4.1 Zunächst ist auf die Vorgeschichte der Strafanzeige einzugehen, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Betreibungsbeamten B. , die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. , den Polizeigefreiten D. und den Untersuchungsbeauftragten E. wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sowie gegen die beiden Letzteren zusätzlich wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hatte. Am 5. Dezember 2023 erschien der Betreibungsbeamte B. in Begleitung zweier polizeilicher Sicherheitsassistenten am Domizil von J. , um eine Pfändung zu vollziehen. Nachdem J. die Wohnungstüre geöffnet hatte, begann er nach einiger Zeit, die Amtshandlungen des Betreibungsbeamten mit seinem Mobiltelefon akustisch aufzuzeichnen. Obgleich der Betreibungsbeamte ihn auf die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens hinwies, setzte er die Aufzeichnung fort und übergab das Mobiltelefon schliesslich einer der beiden anwesenden Frauen. Deren Namen gab er später mit K. und L. an. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Land-schaft Strafanzeige gegen J. , K. und L. wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB) und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179 ter StGB). Am 12. Januar 2024 teilte der Polizeigefreite D. der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass eine der beiden mutmasslichen Täterinnen anhand eines Fotos durch den Betreibungsbeamten [B. ] und die polizeiliche Sicherheitsassistentin [C. ] als die Beschwerdeführerin identifiziert worden sei. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für den 23. April 2025 zur Einvernahme aufgeboten. Die Staatsanwaltschaft musste die Einvernahme vom 23. April 2025 jedoch abbrechen, weil eine Identifikation der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden konnte. 4.4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Verfahren gegen die beanzeigten Personen wegen falscher Anschuldigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass die in der Strafanzeige des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2023 gemachten Angaben zu den beanzeigten Straftaten sowie das E-Mail vom 12. Januar 2024 des Polizeigefreiten D. an die Staatsanwaltschaft bzw. den Untersuchungsbeauftragten E. hinsichtlich ihrer Identifizierung als mutmassliche Tatbeteiligte unzutreffende Angaben enthalten. Erhebliche und konkrete Hinweise auf die Kenntnis des Betreibungsbeamten B. darum, dass sich die von ihm geschilderten und in der Anzeige des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Landschaft wiedergegebenen Tatsachen in Wahrheit anders verhielten, liegen auf jeden Fall nicht vor. Ebenso fehlen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreibungsbeamte B. oder die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen falsch identifizierten oder dass der Polizeigefreite D. in seinem E-Mail vom 12. Januar 2024 bewusst unrichtige Angaben bezüglich der Identifikation der Beschwerdeführerin als mutmassliche Täterin machte. Die Beschwerdeführerin nennt weder Beweismittel, die eine weitergehende Klärung versprechen würden, noch sind solche ersichtlich. Demzufolge ist von vornherein davon auszugehen, dass sich hinsichtlich B. , C. und D. der Tatbestand der falschen Anschuldigung mindestens in subjektiver Hinsicht mit Sicherheit nicht wird erstellen lassen. Festzustellen bleibt überdies, dass keinerlei Anzeichen für eine falsche Anschuldigung durch den Untersuchungsbeauftragten E. ersichtlich sind. Der Letztere war als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausschliesslich mit der Bearbeitung der Strafanzeige betraut und nicht an deren Erstattung beteiligt, sodass eine falsche Anschuldigung offensichtlich ausgeschlossen werden kann. 4.4.3 Weiter bleibt die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu beurteilen. 4.4.3.1 Der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkte sich ausschliesslich auf die Frage der Nichtanhandnahme in Bezug auf die in der Anzeige vom 4. Juni 2025 genannten Personen (B. , C. , D. und E. ) und erstreckte sich nicht auf die Erste Staatsanwältin H. und den Untersuchungsbeauftragten I. . Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals auch die Nichtanhandnahme betreffend die beiden Letzteren beanstandet, fehlt es insoweit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und ist sie daher in diesem Punkt nicht zu hören. 4.4.3.2 Der Polizeigefreite D. teilte der Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2024 per E-Mail mit, dass der Betreibungsbeamte [B. ] sowie die polizeiliche Sicherheitsassistentin [C. ] die auf einem aktenkundigen Foto abgebildete Beschwerdeführerin als Tatbeteiligte identifiziert hätten. Als Angehöriger der Polizei war er kraft seiner dienstlichen Pflichten gehalten, diese Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu melden (vgl. § 13 Abs. 1 PolV). Aufgrund des durch die Anzeige begründeten hinreichenden Tatverdachts wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie unbefugten Aufnehmens von Gesprächen musste der Untersuchungsbeauftragte E. ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnen. Überdies war er im Rahmen des Strafverfahrens verpflichtet, diese zu einer Einvernahme vorzuladen und zu befragen. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeigefreite D. und der Untersuchungsbeauftragte E. mit Wissen und Willen ihre Macht missbräuchlich genutzt haben könnten, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder der Beschwerdeführerin einen Nachteil zuzufügen. Es ist daher nicht erkennbar, dass das Verhalten dieser Personen strafrechtlich relevant wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Betreibungsbeamte B. und die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. eine Falschidentifikation der Beschwerdeführerin vorgenommen haben könnten. Es bestehen insoweit keinerlei Hinweise dafür, dass diese Personen wissentlich und willentlich ihre Amtsgewalt missbraucht haben könnten, um sich oder Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Beschwerdeführerin einen Nachteil zuzufügen. Ein hinreichender Anfangsverdacht gegen die vorgenannten Personen wegen Amtsmissbrauchs liegt daher nicht vor. 4.4.4 Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, da die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.4.5 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie von einer Personenverwechslung ausgehen sollte, nicht den Weg der Gegenanzeige zu beschreiten hat. Vielmehr hat sie diesen Einwand in dem gegen sie geführten Strafverfahren vorzubringen und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ordnungsgemäss auszuweisen.

E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.− ist zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Der ungedeckte Restbetrag von Fr. 550.− ist von der Beschwerdeführerin der Gerichtskasse zu bezahlen. Eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zuzusprechen. Den Beschuldigten ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund fehlenden nennenswerten Aufwands ebenfalls keine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 500.− verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den offenen Restbetrag von total Fr. 550.− der Gerichtskasse zu bezahlen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Den Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. August 2025 (470 25 155) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme (Falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch) Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , c/o Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschuldigter C. , c/o Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschuldigte D. , c/o Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschuldigter E. , c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2025 A. A. erstattete mit Schreiben vom 4. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft eine Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten B. , die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. , den Polizeigefreiten D. und den Untersuchungsbeauftragten E. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Zusätzlich zeigte sie die beiden Letzteren wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. B. Dagegen erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wegen schwerwiegender Form- und Eröffnungsfehler keine Rechtswirkung entfalte; eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie gegebenenfalls zur Eröffnung eines Strafverfahrens an eine von der Beschwerdeinstanz zu bestimmende ausserkantonale Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme derjenigen der Kantone F. und G. ) zu überweisen; subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr „eine formgültige, eigenhändig unterzeichnete Ausfertigung jedes künftigen Entscheids unter der einzig korrekten Registerschreibweise (…)“ zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.− bis zum 21. Juli 2025 zu erbringen. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäss, auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung sei zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wurde der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung abgewiesen. F. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat. G. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 24. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. H. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde festgestellt, dass die Beschuldigten innert der mit Verfügung vom 21. Juli 2025 gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht haben. Erwägungen 1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 384 lit. b StPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; OGer BE BK 23 181 vom 17. Mai 2023 E. 2). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In ihrer Strafanzeige vom 4. Juni 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der von ihr angezeigte Sachverhalt den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB erfüllen könnte. Da durch eine Irreführung der Rechtspflege nur das staatliche Justizwesen betroffen wäre, wäre die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer BE BK 2024 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Mit der vorliegenden Beschwerde erhebt sie den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege jedoch nicht mehr. Hingegen macht sie geltend, dass ein Strafverfahren gegen den Betreibungsbeamten B. , die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. , den Polizeigefreiten D. sowie den Untersuchungsbeauftragten E. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) durchzuführen sei. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BStGer BB.2016.372 vom 21. April 2017 E. 1.4.3 und 1.4.5). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht hauptsächlich, dass die angefochtene Verfügung weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und damit den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 StPO nicht genüge. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die amtlich registrierte Namensform „…“ zu verwenden. Die Zustellung der Verfügung an „Frau A. “ verletze die gesetzlichen Vorschriften von Art. 24 Abs. 4 ZStV, Art. 5 und Art. 6 lit. e und f RHG, Art. 6 Abs. 5 DSG und Art. 9 ZGB. In den schweizerischen Personen- und Einwohnerregistern sei jede Person eindeutig über die Kombination aus der amtlichen Schreibweise und die 13-stellige AHV-Nummer definiert. Eine Veränderung der Schreibweise verunmögliche die Personenidentifizierung. Demnach richte sich die angefochtene Verfügung an eine rechtlich nicht bestimmbare Person, und es liege daher ein schwerwiegender Eröffnungsfehler vor. Aufgrund dessen sei die Verfügung formell nichtig und entfalte keinerlei Rechtswirkungen. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Laut Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 StPO erhalten die Personen und Behörden, denen der Entscheid zuzustellen ist, diesen in Kopie. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 enthält eine eigenhändige Unterschrift der Ersten Staatsanwältin H. und des Untersuchungsbeauftragten I. . Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese Verfügung nicht eigenhändig unterzeichnet sei, ist daher zurückzuweisen. Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO sieht für verfahrenserledigende Entscheide wie eine Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass diese eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände enthalten muss. Die Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Die Parteien müssen daher namentlich unter Angabe ihrer vollständigen Personalien genannt werden (vgl. Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 5). Die Beschwerdeführerin wird in der hier zu beurteilenden Verfügung mit Vor- und Nachname sowie ihrer Adresse aufgeführt. Dies erlaubt zweifellos ihre Identifizierung, weshalb dem gesetzlichen Erfordernis der vorgenannten Vorschrift Genüge getan wurde. Bereits deshalb gehen die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Personenbezeichnung in der angefochtenen Verfügung fehl. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Allianzname kein amtlicher Name ist (BGE 120 III 60 E. 2a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Allianznamen aufführte. Im Übrigen besteht auch keine Vorschrift, wonach in einer Verfügung zuerst der Name der Partei und anschliessend durch ein Komma getrennt deren Vornamen anzugeben sind. 3. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe, soweit sie der Auffassung sei, aufgrund einer Personenverwechslung werde zu Unrecht ein Strafverfahren gegen sie geführt, diesen Einwand im Rahmen der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung vorzubringen und sich dabei ordnungsgemäss auszuweisen. Ebenso habe sie ihren Antrag auf Durchführung der in ihrer Strafanzeige erwähnten Beweismassnahmen, nämlich der Auswertung von Fingerabdrücken und eines Abgleichs durch das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur endgültigen Klärung der fehlenden Identität, in der laufenden Untersuchung zu stellen. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Pflichten gehandelt hätten. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO seien die Strafbehörden verpflichtet, sämtliche für die Beurteilung einer Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Anhaltspunkte für ein unverhältnismässiges Vorgehen der beanzeigten Personen bestünden nicht. Demnach fehle es von vornherein an einem Anfangsverdacht, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde sinngemäss zusammengefasst vor, dass im vorliegenden Fall nicht nur die ursprünglich Beschuldigten (B. , C. , D. und E. ), sondern auch die Erste Staatsanwältin H. und der Untersuchungsbeauftragte I. ihre Amtspflichten verletzt hätten, indem sie entlastende Indizien (abweichende Fingerabdrücke, ärztlich belegtes Alibi) unbeachtet gelassen, die Akten formwidrig geführt (unübersichtliche Dossier-Nummerierung, fehlende Originalsignatur) sowie die Personenbezeichnung willkürlich vorgenommen hätten. Daraus ergebe sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs. Überdies habe die Staatsanwaltschaft sie trotz fehlender Verdachtsmomente als Beschuldigte eingestuft und damit gegen die Gesetzesvorschrift von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO (recte: Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) verstossen, wonach nur bei hinreichendem Tatverdacht ein Strafverfahren eröffnet werden dürfe. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und begründe den Verdacht des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber eröffnet sie nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die dafür erforderlichen Hinweise müssen erheblich und konkreter Natur sein; blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach ist eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGer 7B_87/2025 et al. vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). 4.2 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht auf andere Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen nach Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Darunter fällt jede unmittelbare Beschuldigung eines Nichtschuldigen zum Zweck der Strafverfolgung, sei es bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde oder bei einer anderen Amtsstelle, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Behörde weiterleitet (BGE 95 IV 17; BGer 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; BGer 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). 4.3 Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ein Missbrauch ist ebenso gegeben, wenn der Täter ein legitimes Ziel verfolgt, dabei aber unverhältnismässige Mittel anwendet (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 und 127 IV 209 E. 1a/aa und b; BGer 7B_118/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.2). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln, zumindest Eventualvorsatz und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). 4.4.1 Zunächst ist auf die Vorgeschichte der Strafanzeige einzugehen, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Betreibungsbeamten B. , die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. , den Polizeigefreiten D. und den Untersuchungsbeauftragten E. wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sowie gegen die beiden Letzteren zusätzlich wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hatte. Am 5. Dezember 2023 erschien der Betreibungsbeamte B. in Begleitung zweier polizeilicher Sicherheitsassistenten am Domizil von J. , um eine Pfändung zu vollziehen. Nachdem J. die Wohnungstüre geöffnet hatte, begann er nach einiger Zeit, die Amtshandlungen des Betreibungsbeamten mit seinem Mobiltelefon akustisch aufzuzeichnen. Obgleich der Betreibungsbeamte ihn auf die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens hinwies, setzte er die Aufzeichnung fort und übergab das Mobiltelefon schliesslich einer der beiden anwesenden Frauen. Deren Namen gab er später mit K. und L. an. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Land-schaft Strafanzeige gegen J. , K. und L. wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB) und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179 ter StGB). Am 12. Januar 2024 teilte der Polizeigefreite D. der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass eine der beiden mutmasslichen Täterinnen anhand eines Fotos durch den Betreibungsbeamten [B. ] und die polizeiliche Sicherheitsassistentin [C. ] als die Beschwerdeführerin identifiziert worden sei. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für den 23. April 2025 zur Einvernahme aufgeboten. Die Staatsanwaltschaft musste die Einvernahme vom 23. April 2025 jedoch abbrechen, weil eine Identifikation der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden konnte. 4.4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Verfahren gegen die beanzeigten Personen wegen falscher Anschuldigung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass die in der Strafanzeige des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2023 gemachten Angaben zu den beanzeigten Straftaten sowie das E-Mail vom 12. Januar 2024 des Polizeigefreiten D. an die Staatsanwaltschaft bzw. den Untersuchungsbeauftragten E. hinsichtlich ihrer Identifizierung als mutmassliche Tatbeteiligte unzutreffende Angaben enthalten. Erhebliche und konkrete Hinweise auf die Kenntnis des Betreibungsbeamten B. darum, dass sich die von ihm geschilderten und in der Anzeige des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Landschaft wiedergegebenen Tatsachen in Wahrheit anders verhielten, liegen auf jeden Fall nicht vor. Ebenso fehlen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreibungsbeamte B. oder die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen falsch identifizierten oder dass der Polizeigefreite D. in seinem E-Mail vom 12. Januar 2024 bewusst unrichtige Angaben bezüglich der Identifikation der Beschwerdeführerin als mutmassliche Täterin machte. Die Beschwerdeführerin nennt weder Beweismittel, die eine weitergehende Klärung versprechen würden, noch sind solche ersichtlich. Demzufolge ist von vornherein davon auszugehen, dass sich hinsichtlich B. , C. und D. der Tatbestand der falschen Anschuldigung mindestens in subjektiver Hinsicht mit Sicherheit nicht wird erstellen lassen. Festzustellen bleibt überdies, dass keinerlei Anzeichen für eine falsche Anschuldigung durch den Untersuchungsbeauftragten E. ersichtlich sind. Der Letztere war als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausschliesslich mit der Bearbeitung der Strafanzeige betraut und nicht an deren Erstattung beteiligt, sodass eine falsche Anschuldigung offensichtlich ausgeschlossen werden kann. 4.4.3 Weiter bleibt die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu beurteilen. 4.4.3.1 Der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkte sich ausschliesslich auf die Frage der Nichtanhandnahme in Bezug auf die in der Anzeige vom 4. Juni 2025 genannten Personen (B. , C. , D. und E. ) und erstreckte sich nicht auf die Erste Staatsanwältin H. und den Untersuchungsbeauftragten I. . Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals auch die Nichtanhandnahme betreffend die beiden Letzteren beanstandet, fehlt es insoweit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und ist sie daher in diesem Punkt nicht zu hören. 4.4.3.2 Der Polizeigefreite D. teilte der Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2024 per E-Mail mit, dass der Betreibungsbeamte [B. ] sowie die polizeiliche Sicherheitsassistentin [C. ] die auf einem aktenkundigen Foto abgebildete Beschwerdeführerin als Tatbeteiligte identifiziert hätten. Als Angehöriger der Polizei war er kraft seiner dienstlichen Pflichten gehalten, diese Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu melden (vgl. § 13 Abs. 1 PolV). Aufgrund des durch die Anzeige begründeten hinreichenden Tatverdachts wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie unbefugten Aufnehmens von Gesprächen musste der Untersuchungsbeauftragte E. ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnen. Überdies war er im Rahmen des Strafverfahrens verpflichtet, diese zu einer Einvernahme vorzuladen und zu befragen. Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeigefreite D. und der Untersuchungsbeauftragte E. mit Wissen und Willen ihre Macht missbräuchlich genutzt haben könnten, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder der Beschwerdeführerin einen Nachteil zuzufügen. Es ist daher nicht erkennbar, dass das Verhalten dieser Personen strafrechtlich relevant wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Betreibungsbeamte B. und die polizeiliche Sicherheitsassistentin C. eine Falschidentifikation der Beschwerdeführerin vorgenommen haben könnten. Es bestehen insoweit keinerlei Hinweise dafür, dass diese Personen wissentlich und willentlich ihre Amtsgewalt missbraucht haben könnten, um sich oder Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Beschwerdeführerin einen Nachteil zuzufügen. Ein hinreichender Anfangsverdacht gegen die vorgenannten Personen wegen Amtsmissbrauchs liegt daher nicht vor. 4.4.4 Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, da die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.4.5 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie von einer Personenverwechslung ausgehen sollte, nicht den Weg der Gegenanzeige zu beschreiten hat. Vielmehr hat sie diesen Einwand in dem gegen sie geführten Strafverfahren vorzubringen und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ordnungsgemäss auszuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.− ist zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Der ungedeckte Restbetrag von Fr. 550.− ist von der Beschwerdeführerin der Gerichtskasse zu bezahlen. Eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zuzusprechen. Den Beschuldigten ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund fehlenden nennenswerten Aufwands ebenfalls keine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 500.− verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den offenen Restbetrag von total Fr. 550.− der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Den Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)